Vereinssatzung

Die auf der Jahreshauptversammlung am 11.02.2017 von den anwesenden Vereinsmitgliedern einstimmig verabschiedete Vereinssatzung wurde am 06.03.2017 vom Registergericht am Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
Sie ersetzt die ersetzt die Satzung vom 25.02.1978 und deren Änderung vom 16.02.1991.

Satzung
des
Obst- und Gartenbauverein Leutenbach e.V.

vom 11.02.2017

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Leutenbach“, nachstehend kurz Verein genannt; er wurde am 7. März 1926 gegründet

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leutenbach und ist in das Vereinsregister beim Registergericht, am Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Steuerrechtliche Stellung des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

§3
Ziele des Vereins

1. Ziele des Vereins sind insbesondere die Förderung

  • der Gartenkultur, zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
  • des Obstbaus, insbesondere des Streuobstbaus mit seiner landschaftsprägenden Bedeutung
  • der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
  • eines wirksamen Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes
  • der Heimatpflege und Ortsverschönerung

2. Die Vertretung der Interessen des Erwerbsgartenbaus und des Erwerbsobstbaus gehört nicht zu den Zielen des Vereins.

3. Die in Absatz 1 genannten Ziele sollen erreicht werden durch

  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
  • Abhaltung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen, wie Schnittkursen, Besichtigungen, Rundgängen, usw.
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte, usw.
  • Angebote von obst- und gartenpädagogischen Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, auch wenn diese nicht Vereinsmitglied sind
  • Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, mit Verbänden und Institutionen gleiche oder ähnlicher Zielsetzung
  • Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Waiblingen e.V. (KOV) und des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft e.V. (LOGL)

§4
Organisation, Gliederung und Aufbau des Vereins

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Waiblingen e.V. und über diesem dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft e.V. (LOGL) angeschlossen

§5
Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen, bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgabe mitzuwirken

3. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein

4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die vom Vorstand angenommen werden muss. Wird eine Beitrittserklärung abgelehnt, kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung herbeigeführt werden

§6
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss des Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 30. September dem Vorstand schriftlich erklärt werden
  • Ausschluss durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund sind insbesondere vereinsschädigendes Verhalten oder Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr anzusehen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen
  • Tod

2. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, Sie sind verpflichtet, Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit zu erfüllen

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt

  • Aufklärung und Rat in allen garten- und obstbaurechtlichen Angelegenheiten einzuholen
  • Anträge zu stellen. Soweit die Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 8 Tage vor derselben beim Vorstand schriftlich einzureichen
  • Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen

2. Die Mitglieder sind verpflichtet

  • die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten
  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 3 der Satzung einzusetzen
  • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und durch die unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu ersetzen
  • die Mitgliedsbeiträge in der festgesetzten Höhe in der Regel jeweils im 1.Quartal eines Jahres fristgerecht zu begleichen, oder dem Verein eine Einzugsermächtigung dafür zu erteilen

§8
Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse, mit bestimmten Aufgaben geschaffen werden

§9
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1.Quartal statt. Sie ist 2 Wochen vorher durch eine Einladung in Textform mit Angabe der Tagesordnung, oder öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Leutenbach unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Begehrens beim Vorstand stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche schriftlich beantragt. Der Vorstand oder Beirat kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung jederzeit beschließen

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichts
  • die Entlastung des Vorstandes, des Kassiers und des Beirats
  • die Wahl eines Wahlleiters (ein Vorschlag für den Wahlleiter kann vom Vorstand vorgelegt werden)
  • die Wahl des Vorstands, der Beisitzer und der zwei Kassenprüfer, (Vorschläge können vom Vorstand vorgelegt werden)
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Genehmigung des Haushaltsplans
  • die Aufnahme von Krediten
  • die Entscheidung über die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds (§ 5 Abs. 3)
  • die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern
  • die Änderung der Satzung
  • die Beschlussfassung über Anträge
  • die Auflösung des Vereins

5. Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit eine andere Abstimmungsform beschließen. Jedes Mitglied zum Vorstand ist einzeln zu wählen. Auch bei nur einer Mitgliederstimme für die geheime Wahl, anlässlich der Hauptversammlung, ist eine solche für den vorgeschlagenen Wahlgang vorzunehmen

6. Sämtliche Beschlüsse, ausgenommen diejenigen über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden bei Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt

§ 10
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
  • Kassier
  • Schriftführer

2. Die Dauer der Amtszeit, der gewählten Vorstandsmitglieder, beträgt 2 Jahre. Sie bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wahlen sind so durchzuführen, dass die Vorstandsmitglieder jährlich versetzt gewählt werden

3. Dem Vorstand obliegt es, über alle Angelegenheiten der Vereinsführung zu beschließen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind. Einzelne Aufgaben kann der Vorstand auf ein Vorstandsmitglied zur Erledigung übertragen

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; ein Beschluss kann auch schriftlich herbeigeführt werden

5. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirats und des Vorstands aus und überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Beirats und des Vorstands, ferner die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Der 1.Vorsitzende kann bestimmte Aufgaben im Einzelfall oder auf Dauer einvernehmlich einem Vorstandsmitglied zur Erledigung übertragen

§ 11
Vorstand gem. §26 BGB

Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein im Rechtsverkehr je einzeln

§ 12
Beirat

1. Der Beirat besteht aus den Vorstandsmitgliedern und höchstens 10 weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzer

2. Im Beirat sind alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung für den Verein zu behandeln

3. Beschlüsse des Beirats, sind durch den 1. und 2. Vorsitzenden, auch im Rechtsverkehr, umzusetzen. Dies gilt nicht für Dinge, die dem Gesetz widersprechen

4. Hinsichtlich Amtszeit, Beschlussfähigkeit und Verfahrensregeln gilt § 10 entsprechend

§ 13
Eil- und Unaufschiebbare Entscheidungen

Eilentscheidungen des Vorstandes und Beirats können unter Verzicht auf eine Ladungsfrist bzw. telefonisch oder in Textform gefasst werden. Bei unaufschiebbaren Entscheidungen handelt der 1. oder 2. Vorsitzende alleine, vorbehaltlich der Genehmigung des Vorstandes oder des Beirates.
Die Haftung des 1. oder 2. Vorsitzenden ist dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eilentscheidungen sind in jedem Falle zu protokollieren

§ 14
Vergütungen für Vereinstätigkeiten

1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Beirat

3. Der Beirat kann ferner für sonstige Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung bestimmen

4. Aufwendungen, die Vereinsmitgliedern durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind (z.B. Fahrt- und Reisekosten, Auslagen für Materialien, Telefon, Porto) werden bei Vorlage von Belegen oder prüffähigen Aufstellungen erstattet

§ 15
Kassenprüfung

1. Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Kassenführung durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu erfolgen

2. Der Kassenprüfbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen

3. Nach einer eventuellen Aussprache über den Kassenprüfbericht wird zunächst über die Entlastung des Kassiers und danach über die Entlastung des Vorstands abgestimmt

§ 16
Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Aufträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer zu unterzeichnen

§ 17
Satzungsänderung

1. Eine geplante Änderung der Satzung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen

2. Die Beschlussfassung erfolgt mit Drei-Viertel-Mehrheit gemäß § 33 BGB der anwesenden Mitglieder

3. Änderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht berühren, können ebenso, wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden. Ein solcher Beschluss ist der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben

§ 18
Datenschutz

1. Im Rahmen der Mitglieder-Verwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer, SEPA-Lastschriftmandat). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert

2. Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben

3. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern, wie extern, nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben

§ 19
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß § 9

2. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Kommt diese nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, wie den Erhalt der Streuobstwiesen in Leutenbach, oder die Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes im Rahmen des Obst- und Gartenbaus in Leutenbach zu verwenden hat

4. Der zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung bestehende Vorstand ist dessen Liquidator

§20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht, Amtsgericht Stuttgart in Kraft.
Sie ersetzt die Satzung vom 25.02.1978 und deren Änderung vom 16.02.1991